Als Rentner keine Steuererklärung abgeben: Welche Folgen jetzt drohen

Auch Rentnern drohen Strafen bei der Steuererklärung. Geschützt ist aber, wer wirklich nichts von der Abgabepflicht wusste.

Hamburg – Rente und Altersarmut sind auch in Deutschland heikle Themen. Für viele Menschen reicht das Geld nicht zuletzt wegen der rekordhohen Inflation kaum noch zum Leben und vor allem Rentner sind davon betroffen. Der einzige Vorteil einer kleinen Rente ist, dass man darauf keine Steuer zahlen muss. Nach der Steuerreform zahlen 2023 sogar noch weniger Rentner Steuern als zuvor. In einigen Fällen kann es sogar sein, dass Rentner nicht einmal mehr eine Steuererklärung einreichen müssen.

Wer muss eine Steuererklärung abgeben? Jeder mit Einkommen über Grundfreibetrag
Grundfreibetrag für 2023 10.908 Euro
Unter dem Grundfreibetrag Steuerkonto löschbar
Bei Versäumnis der Steuererklärung Strafgebühren pro Monat

Allerdings gilt das nicht für alle Rentner. Welche Rentner eine Steuererklärung machen müssen und welche nicht, hängt von der Höhe der Rente sowie anderen Einkommenswerten ab. Wer aber keine Steuererklärung abgibt, obwohl er es müsste, muss unter Umständen mit Strafen rechnen.

Steuererklärung, ja oder nein? Welche Rentner müssen sich beim Finanzamt melden

Grundsätzlich gilt die Rente in der Steuererklärung als Einkommen und damit greift der Grundfreibetrag. Dieser liegt für die Steuererklärung 2021 bei 9.744 Euro und für die Steuererklärung 2022, für die Rentner noch bis zum 31. Oktober 2023 Zeit haben, bei 10.347 Euro. Der Grundfreibetrag für 2023 beträgt aktuell 10.908 Euro für Einzelpersonen. Alles darüber muss versteuert werden.

Rentnerin mit Papierkram und Taschenrechner mit dem Wort GebührenWenn Rentner die Steuererklärung zu spät abgeben, müssen sie mit saftigen Gebühren rechnen. (24hamburg.de-Montage) © IMAGO Images/Shotshop & Christian Klose/dpa

Wer unter dem Grundfreibetrag liegt, kann sich von der Pflicht, eine Steuererklärung machen zu müssen, befreien lassen. Beim Finanzamt kann in einem solchen Fall das Steuerkonto gelöscht werden lassen.

Bei der Rente kommt hinzu, dass nur ein Teil des Einkommens versteuert werden muss. Je nach Jahr, in dem der Rentner aus dem Arbeitsleben austritt, wird ein gewisser Prozentanteil als steuerfrei festgelegt. Wer 2019 in Rente gegangen ist, muss zum Beispiel nur 78 Prozent seiner Rente versteuern. Im zweiten Rentenempfangsjahr wird anhand dieser Prozentzahl der individuelle Freibetrag von 22 Prozent berechnet. Diese Summe bleibt dann für den Rest des Lebens jährlich steuerfrei.

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Wer über dem Grundfreibetrag liegt, muss eine Steuererklärung abgeben, bei der dann der individuelle Freibetrag mit einbezogen wird. Sollte man nach dem Abzug dieser Summe wieder unter dem Grundfreibetrag landen, muss die Steuererklärung zwar erst einmal weiterhin eingereicht werden, allerdings fallen keine Steuern an.

Strafe bei zu spät abgegebener Steuererklärung: Damit müssen Rentner rechnen

Wer eine Steuererklärung abgeben muss, weil die Einkünfte aus der Rente über dem Grundfreibetrag liegen oder weitere Einnahmen aus etwaigen Nebenjobs für Rentner oder zum Beispiel aus Mieteinnahmen bestehen, der sollte sich auch an diese Pflicht halten.

Rentner, die ihre Steuererklärung nicht abgeben, werden zunächst meist vom Finanzamt aufgefordert, dieser Pflicht noch nachzukommen. Schon hier kann es sein, dass das Finanzamt pro Monat, den die Erklärung zu spät eingereicht wird, eine Gebühr von 25 Euro berechnet. Wenn keine Steuern zu zahlen sind, fällt die Gebühr nicht ganz so hoch aus, weil das Finanzamt dann keine 25 Euro pro Monat berechnen darf. Ganz umsonst ist ein solches Versäumnis aber meistens trotzdem nicht.

Ausnahme bei der Steuererklärung: Wer von seiner Pflicht nichts wusste, ist geschützt

Wenn das Finanzamt den Rentner bei einer Verspätung zur Einreichung der Steuererklärung auffordert, der Rentner allerdings keine Ahnung hatte, dass er dieser Pflicht unterliegt, dann können keine Gebühren verlangt werden.

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Das kann zum Beispiel der Fall beim Wechsel von Gehalt zu Rente sein. Wenn der Rentner im ersten Rentenjahr keine Steuererklärung abgibt, weil er davon ausgegangen ist, nicht mehr der Abgabepflicht zu unterliegen, dann darf erst einmal keine Strafgebühr verlangt werden. Allerdings muss die Situation glaubwürdig sein. Wer hingegen schon eine Aufforderung vom Finanzamt bekommen oder bereits zuvor Steuererklärungen während der Rente abgegeben hat, kann sich nicht mehr auf Unwissenheit berufen.

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