Renten-Einmalzahlung für Verwitwete: So viel Geld bekommen die Hinterbliebenen

Wenn Rentner und Hinterbliebene nach dem Verlust eines Ehepartners erneut heiraten, haben sie keinen Anspruch mehr auf die Witwenrente. Geld gibt es dennoch.

Hamburg – Bei schweren Schicksalsschlägen hilft die Deutsche Rentenversicherung aus: Mit der Hinterbliebenenrente soll für Menschen, die einen Ehepartner oder ein Elternteil verloren haben, in einer schweren Zeit zumindest für ein wenig finanzielle Stabilität gesorgt sein. Die kleine und große Witwen- und Witwerrente kümmert sich dabei um Rentner und jüngere Menschen, die ihren Liebsten überlebt haben. Doch manche wagen den persönlichen und romantischen Neustart und verheiraten sich neu. Der Anspruch auf die Witwenrente verlieren Neu-Vermählte damit – doch es gibt eine Rentenabfindung.

Name: Renten wegen Todes
Betroffene: Ehegatten/Kinder von Verstorbenen
Thema: Hinterbliebenenrente
Sonderfall: Rentenabfindung nach erneuter Heirat

Rentenabfindung für Rentner: Einmalige „Starthilfe“ statt fortlaufender Witwenrente

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) nennt die Rentenabfindung eine „Starthilfe für eine neue Ehe“. Die einmalige Auszahlung setzt einen Schlusspunkt unter den Bezug der (Geschiedenen-)Witwen- oder Witwerrente, für die man nicht mehr empfangsberechtigt ist, sobald man eine neue Ehe eingeht.

Rentenabfindung, Ehepaar, Hochzeit, Rentner, Geld, Witwe, Witwer, EuroAls „Starthilfe“ für einen neuen Lebensabschnitt bezeichnet die Deutsche Rentenversicherung die Rentenabfindung. (Symbolfoto) © IMAGO/Markku Ulander

Der Antrag für die Rentenabfindung ist relativ unkompliziert, wie die DRV mitteilt: Sie kann formlos beantragt werden. „Legen Sie uns dazu bitte die Versicherungsnummer Ihres verstorbenen Partners sowie die neue Eheurkunde bei“, informiert der gesetzliche Träger auf seiner Info-Internetseite zum Thema. Zentral – aber nicht pauschal zu beantworten – ist die Frage: Wie hoch fällt die Abfindung aus?

Wie hoch ist die Rentenabfindung, wenn man vorher die kleine Witwenrente kassiert hat?

Das hängt erstmal ganz davon ab, ob Hinterbliebene vor ihrer neuen Ehe die große oder kleine Witwenrente erhalten haben. Bei der kleinen Witwenrente, ist es vergleichsweise übersichtlich: Da die sowieso nur 24 Monate ausgezahlt wird, gibt es natürlich keine Abfindung, wenn die zwei Jahre zum Zeitpunkt der Wiederheirat bereits abgelaufen sind. Ist das nicht der Fall, werden die restlichen Monatsbeiträge einfach summiert und als einmalige Zahlung überwiesen.

Erklärt an einem Beispiel heißt das: Wer anderthalb Jahre nach dem Zahlungsbeginn der kleinen Witwenrente eine neue Ehe schließt, der bekommt die restlichen sechs Monate auf einen Schlag ausgezahlt. Stünden in diesem Fall noch sechs monatliche Zahlungen über 300 Euro aus, würde die Neu-Verheiratete Person als Rentenabfindung einen Betrag von 1800 Euro erhalten.

Kompliziertere Berechnung zur Rentenabfindung bei der großen Witwenrente

Etwas komplizierter wird es bei Menschen, die vor ihrer neuen Hochzeit die große Witwenrente bezogen haben. Denn die läuft grundsätzlich unbegrenzt, weswegen ein finaler Restbetrag wie bei der kleinen Witwenrente nicht ermittelt werden kann. Stattdessen gilt die Regel: Die Rentenabfindung beträgt das 24-fache der durchschnittlichen Zahlung.

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Dieser Durchschnitt wird aus den Zahlungen in den zwölf Monaten vor der neuerlichen Hochzeit errechnet. Hat ein hinterbliebener Mensch etwa im vergangenen von der kleinen auf die große Witwenrente gewechselt, wird für die Berechnung der Rentenabfindung weder der eine, noch der andere monatliche Betrag herangezogen, sondern das 12-Monate-Mittel. Dieses wird dann auf zwei Jahre hochgerechnet und als einmalige Zahlung aufs Konto überwiesen. Kurzes Rechenbeispiel: Eine Hinterbliebene hat im Jahr vor ihrer neuen Ehe durchschnittlich 500 Euro Witwenrente erhalten. Sie bekommt zum Abschluss als Rentenabfindung dementsprechend 12.000 Euro (500 Euro × 24).

Grundlage für Berechnung: Witwenrente nach der Einkommensanrechnung – aber vor Abgaben

Die Deutsche Rentenversicherung stellt auch klar, welcher Betrag der Witwenrente – bei der übrigens auch Witwen und Witwer mit jeder Rentenerhöhung ebenfalls profitieren – genau zur Berechnung des Durchschnittsbetrages herangezogen wird:

  • Witwenrente nach der Einkommensanrechnung: Haben Rentner oder Empfangsberechtigte durch andere Einkünfte bereits ein „zu hohes“ Einkommen, kann ihnen auch die Witwenrente gekürzt werden. Für die Berechnung der Rentenabfindung bei erneuter Hochzeit wird dieser angepasste Betrag genutzt.
  • Witwenrente vor Abgaben: Die Abzüge von Eigenanteilen zur Kranken- und Pflegeversicherung werden hingegen nicht mit einberechnet, um die Rentenabfindung zu ermitteln. Als Grundlage dient also der Betrag der großen Witwenrente, der nach Einkommensanrechnung, aber vor Abzug von Eigenanteilen zu Buche steht.

Doch das deutsche Recht wäre nicht das deutsche Recht, wenn es keine komplizierten Ausnahmen und Gesetzes-Altlasten gäbe. Denn zum Beispiel die Berechnungen zur Rentenabfindung für Bezieher der kleinen Witwenrente gelten nicht, wenn diese noch nach dem alten Hinterbliebenenrecht geregelt sind. Die Deutsche Rentenversicherung gibt dazu an, dass nach dem „alten Recht“ verfahren wird, wenn …

  • … der Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist;
  • … der Ehepartner nach dem 31. Dezember 2001 gestorben ist, aber vor dem 1. Januar 2002 geheiratet wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

Wegen solcher Ausnahmen und stetigen Neuerungen, zum Teil erfreulich wie die steigenden Renten, die Rentnern 2023 mehr Geld bescheren, ist es ratsam, sich für den Einzelfall zu informieren. Bei Fragen rund um die Rente sind die Experten der zuständigen Deutschen Rentenversicherung immer eine gute Anlaufstelle.

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